Bei der niederösterreichischen Landtagswahl wählen Sie 56 Abgeordnete in den Landtag und bestimmen damit auch die Zusammensetzung der nächsten Landesregierung. Sie wählen jene Menschen, die in den kommenden fünf Jahren das Bundesland gestalten, das uns am nächsten ist. Das Land, mit dem wir verbunden sind und in dem wir leben: Niederösterreich.

Gehen Sie zur Wahl und entscheiden Sie mit. 

 

Am 08. November 2022 hat die Niederösterreichische Landesregierung die Verordnung zur Ausschreibung der Wahl des Niederösterreichischen Landtages erlassen. Der Wahltag wurde mit dem 29. Jänner 2023 festgelegt. Stichtag ist der 18. November 2022. Eine Wahlpflicht besteht nicht.

 

Wer ist wahlberechtigt?

 
Piktogramm: Hand wirft Stimmzettel in die Urne
 


Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen. 

 


Wer steht zur Wahl?

 
PIktogramm: Stimmzettel mit drauf abgebildeter Person
 

Wählbar sind demgegenüber zum Landtag von Niederösterreich wahlberechtigte Personen, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und nicht durch ein inländisches Gericht wegen Begehung bestimmter Straftaten von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden. Weiters müssen auch Bewerber am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen. 

 

Wer wird bei der Landtagswahl gewählt?

 
PIktogramm: Person hält Tafel mit einem Fragezeichen
 


Bei der NÖ Landtagswahl werden 56 Abgeordnete gewählt. Um zu kandidieren ist die Einbringung von (zumindest) einem Wahlvorschlag in einem der 20 Wahlkreise erforderlich (Kreiswahlvorschlag). Die wahlwerbende Partei kandidiert dann im jeweiligen Wahlkreis.

 

Was sind Vorzugsstimmen und wie funktionieren diese?

 
Symbolbild: Stimmzettel mit drauf abgebildeter Person
 

Gewählt wird in Niederösterreich grundsätzlich eine Parteiliste, wobei es in jedem Wahlkreis eigene Stimmzettel gibt. Der Wähler hat die Möglichkeit, durch Vergabe einer Vorzugsstimme (Ankreuzen des Namens auf der Ebene des Wahlkreises und des Landeswahlvorschlages) die Listenreihung zu beeinflussen. Die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien (das sind jene Parteien, die Wahlvorschläge eingebracht haben) entfallenden Mandate werden zunächst im jeweiligen Wahlkreis und anschließend auf Landesebene ermittelt (zwei Ermittlungsverfahren).

In Niederösterreich gilt ein starkes Persönlichkeitswahlrecht, sodass die gültige Vorzugsstimme die allenfalls anderslautende Parteibezeichnung schlägt (Prinzip NAME VOR PARTEI).

 

Was ist die Briefwahl und wie funktioniert diese?

 
Piktogramm: Stimmzettel wird in Umschlag gesteckt
 

Sollten Sie sich am Wahltag nicht an Ihrem Hauptwohnsitz in NÖ aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht auch mittels Briefwahl ausüben.

Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese können Sie bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (postalisch, per Telefax, per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde bzw. über eigene Plattformen zB. www.wahlkartenantrag.at) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung unter Angabe eines Grundes und Nachweises Ihrer Identität (Angabe der Reisepassnummer oder qualifizierte elektronische Signatur bei Mail) beantragen. Als Begründung für einen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kommen beispielsweise Ortsabwesenheit am Wahltag oder gesundheitliche Einschränkungen, die den Besuch eines Wahllokales verhindern, in Frage. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig! Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag - wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag - beantragen, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr. 

In den meisten Gemeinden wird den Wahlberechtigten eine „Wählerverständigung“ zugesandt, mit welcher sie auch die Wahlkarte schriftlich beantragen können. 

Der Versand der Wahlkarten beginnt knapp drei Wochen vor dem Wahltag.

Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten.

Die Wahlkarte ist ein verschließbares weißes Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel sowie ein blaues Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie Informationen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen und es wird ein Überkuvert angeboten.

Sollten Sie von Ihrem Wahlrecht via Briefwahl Gebrauch machen wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor: 

  • Entnehmen Sie der Wahlkarte zunächst den amtlichen Stimmzettel sowie das blaue Wahlkuvert.
  • Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst aus.
  • Schieben Sie den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert und legen Sie dieses in die Wahlkarte zurück.
  • Erklären Sie durch eigenhändige Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
  • Kleben Sie nun die Wahlkarte zu.
  • Legen Sie die Wahlkarte in das Überkuvert und verschließen Sie auch dieses.
  • Sorgen Sie nun dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangt. Sie können die Wahlkarte z.B. in einem Briefkasten der Post einwerfen, auf einer Postgeschäftsstelle aufgeben oder bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde direkt abgeben. 

Die Kosten für das Porto trägt das Land, gleichgültig, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag, um 06.30 Uhr, bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen oder bis zum Wahlschluss im für den Wähler zuständigen Wahlsprengel abgegeben worden sein.

 

Informationen für Auslandsniederösterreicher(innen)

 
PIktogramm: Hand zeigt auf Info-Symbol
 

Wenn Sie derzeit keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, allerdings innerhalb von 10 Jahren ab Ihrem Auslandverzug einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde hatten, vor dem 01. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und sich an Landtagswahlen beteiligen wollen, müssen Sie in die Landes-Wählerevidenz einer niederösterreichischen Gemeinde als Auslandsniederösterreicher(in) eingetragen sein.

Mehr Infos: Eintragung in die Landes-Wählerevidenz für Auslandsniederösterreicher (innen)

 

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